Allgemeine Geschäftsbedingungen des Rostocker Hilfsdienstes

 

 § 1

 

Geltung der AGB

 

Die Erbringung von Dienstleistungen des Rostocker Hilfsdienstes erfolgt auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sollte eine der folgenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

 

§ 2

 

Allgemeines 

 

Der Abschluss einer Dienstleitungsvereinbarung erfolgt auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Auftrages anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer visuellen Begutachtung und schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

§ 3

 

Vertragsdauer, Kündigung

 

Die Geltungsdauer des Auftrages ist unbestimmt, d.h. dass der Auftrag

keine Vertragslaufzeiten begründet. Der Auftraggeber kann den Auftrag

2 Tage vor dem nächsten anberaumten Termin, ohne Angabe von

Gründen, fernmündlich oder schriftlich kündigen. Der Auftragnehmer

kann den Auftrag mit einer Frist von zwei Wochen nach postalischem

Eingang nur dann kündigen, wenn durch Eintritt gravierender

Veränderungen die Wirksamkeit des Auftrages für ihn unzumutbar wird.

Solche Veränderungen wären z.B. Zahlungsverzögerungen des

Auftraggebers oder einseitige Veränderungen des Aufgabenprofils durch

den Auftraggeber. Bei Verstößen gegen Sitte, Moral und Menschenwürde

gegenüber der Mitarbeiterin des Auftragnehmers kann mit sofortiger

Wirkung gekündigt werden.

 

§ 4

 

Dienstleistungsspektrum des Auftragnehmers

 

Hilfen für Senioren / Familien:

 

  • Reinigung des Wohnraumes
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Mahlzeitenzubereitung
  • Begleitung zu(m) Behörden, Ärzten, Theater, Friseur etc.
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden ( Formulare etc.)
  • Hilfen beim Einkauf
  • Vorlesen aus Zeitungen / Büchern
  • Gemeinsame Spaziergänge
  • Freizeitgestaltung / Gespräche
  • Abholung der Kinder von Betreuungseinrichtungen bei fußläufiger                            bzw. öffentlicher Erreichbarkeit
  • Unterstützung bei der Kinderbetreuung in Randzeiten
  • Unterstützungsleistungen nach der Entbindung

 

Hilfen gem. § 45b SGB XI für Menschen mit :

 

- Demenzerkrankungen

- Geistigen Behinderungen

- Psychischen Erkrankungen

 

§ 5

 

Einweisung in den Haushalt, bei Haushaltshilfeleistungen

 

Vor Tätigkeitsaufnahme durch die Mitarbeiterin des Auftragnehmers ist der

Auftraggeber verpflichtet in sämtliche technische Einrichtungen, speziell

zu verwendende Arbeitsmittel, Besonderheiten bei baulichen Ausstattungs-

oder individuellen Einrichtungsvarianten des Haushaltes einzuweisen, auf

mögliche Gefahrenquellen oder Besonderheiten ausdrücklich hinzuweisen

und wenn vorgesehen, sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

 

§ 6

 

Leistungen des Auftragnehmers

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Aufgaben ordentlich

und gewissenhaft durchzuführen. Er wird seine Leistungen durch von ihm

angestellte MitarbeiterInnen erbringen.

Die Mitarbeiterin wird bei den vorzunehmenden Aufgaben jegliche Hand-

lungen unterlassen, die zu einer Gefährdung oder Verletzung der Privat-

sphäre des Auftraggebers führen können. Es ist den Mitarbeiterinnen

ausdrücklich untersagt Einblicke in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen,

sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.

Ebenso ist es verboten Laptops oder Personalcomputer des Auftragge-

bers zu benutzen. Bei Verstößen dieser Art hat der Auftraggeber das

Recht, von dem Auftragnehmer zu verlangen, dass diese Mitarbeiterin

auf dieser Arbeitsstelle nicht mehr eingesetzt wird. 

 

§7

 

Leistungen des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung

kaltes und warmes Wasser, Strom für den Betrieb von Maschinen sowie

geeignete oder seinen individuellen Wünschen gemäße Reinigungsmittel

und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt dafür

Sorge, dass die Mitarbeiterin freien Zugang zum Haushalt/Objekt hat.

 

§ 8

 

Reklamationen

 

Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen

des Auftragnehmers mitzuteilen, spätestens aber nach 24   Stunden.  

Reklamationen   können     fernmündlich   oder schriftlich erfolgen. Bei  

rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten   Beanstandungen ist der

Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Weitere 

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

 

§ 9

 

Haftung

 

Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch seine Mitarbei-

terinnen im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden

wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend der Bedingungen

seines Haftpflichtversicherungsvertrages, dem Grunde und der Höhe

nach, beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind

ausgeschlossen. Der entstandene Schaden ist schnellstmöglich durch

den Leistungsnehmer, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Ausü-

bung der Dienstleistung, bei der Geschäftsführung anzuzeigen, da ein

Schadensanspruch zu späterer Zeit nicht mehr berücksichtigt werden

kann.

 

§ 10

 

Vergütung

 

Die Rechnungen des Auftragnehmers werden 1x monatlich erstellt.

Grundlage sind die vom Auftraggeber unterzeichneten Stundenlisten.

Die Zahlung ist 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Bei Einzug durch

Lastschrift erfolgt die Abbuchung durch den Auftragnehmer vom Konto

des Auftraggebers frühestens 14 Tage nach Rechnungserhalt.


Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug,

ohne dass eine Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt etc. dafür

ursächlich ist, behält sich der Rostocker Hilfsdienst vor, seine Leistung

zurückzubehalten und im Falle der 2. Mahnung 2,50 Euro Mahnkosten in

Rechnung zu stellen.

 

Sollte eine Anfahrt umsonst anfallen, weil der Auftraggeber den verein-

barten Termin nicht rechtzeitig vor Abfahrt der Mitarbeiterin abgesagt hat,

muss der Rostocker Hilfsdienst eine Dienstleistungsstunde plus Wege-

pauschale berechnen.

 

Die Preise der Dienstleistungen werden durch die einzelne Verein-

barung bestimmt. Die Abrechnung erfolgt im ¼ Stundentakt, die

Mindestarbeitszeit der Mitarbeiterin beträgt in der Regel 1 Stunde

pro Einsatz.

 

Da die Preisgestaltung des Rostocker Hilfsdienstes abhängig ist von

Tarifanpassungen für die MitarbeiterInnen,  von veränderlichen Kosten-

strukturen der Versicherer (Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversiche-

rer) und der Sozialversicherungsträger, sowie von zukünftigen

Festlegungen des Gesetzgebers, muss diese den jeweiligen Gegeben-

heiten angepasst werden. Die Ankündigung einer Preisänderung bedarf

der Schriftform.

 

§ 10

 

Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand ist die Hansestadt Rostock festgelegt.